Satzung des MUSIKVEREIN KÖRBECKE 1958 e.V. „ Oberwälder Musikanten“

§1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen MUSIKVEREIN KÖRBECKE 1958 e.V. "Oberwälder Musikanten" und hat seinen Sitz in 34434 Borgentreich - Körbecke. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und damit ein rechtsfähiger Verein.

§2: Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung der Musik.

Der Verein ist Mitglied der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände. Er will dazu beitragen, eine bodenständige Volkskultur unseres Volkes, insbesondere der Ortschaft Körbecke aufzubauen und zu erhalten. Dabei wird auf die Förderung der Jugendarbeit besonderer Wert gelegt. Diesen Zweck verfolgt er durch :

  1. Regelmäßige Übungsstunden,
  2. Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken,
  3. Mitwirkung und Gestaltung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
  4. Teilnahme an Musikfesten der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände, seiner Unterverbände und Vereine.

Der Verein ist ohne Absicht auf Gewinnerzielung tätig. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§3: Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4: Mitgliedschaft ( Erwerb und Verlust)

Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidungen kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

Mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten können auch Kinder und Jugendliche Mitglied des Vereins werden.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab 18 Jahren.

§5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

§6: Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um die Musik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§7: Organe

Verwaltungsorgane des Vereins sind :

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand

Die Organe beschließen, soweit in der Sitzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen.

§8: Generalversammlung

Die Generalversammlung findet jährlich einmal und zwar spätestens im Februar statt. Sie wird vom Vorstand mindestens eine Woche vorher durch öffentliche Bekanntmachung oder Benachrichtigung der Mitglieder unter Angaben der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Mündliche Anträge können auf der Generalversammlung ebenfalls besprochen werden.

Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens eindrittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern.. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.

Die Generalversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist, der 2. Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschlussfähig.

Die Generalversammlung ist zuständig für :

  1. Die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes.
  2. Die Festsetzung des Mitgliedbeitrages.
  3. Die Entlastung des Vorstandes.
  4. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
  5. Die Aufstellung und Änderung der Satzung.
  6. Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betr. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat.
  8. Die Auflösung des Vereins.
  9. Den Austritt aus der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände.

§9: Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Dirigent wird vom Vorstand bestimmt. Er hat im Vorstand kein Stimmrecht.

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.

§10: Der Vorsitzende

Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er vertritt den Verein nach außen und ist allein zur rechtverbindlichen Zeichnungen für den Verein befugt.

Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten. Jeder ist jedoch nach außen zur Alleinvertretung berechtigt.

§11: Geschäftsführung

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.

Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätigen Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet.

§12: Kassenführung

Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er berechtigt:

  1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen.
  2. Zahlungen bis zum Betrag von 700 Euro im Einzelfall für den Verein zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden ausbezahlt werden.
  3. Alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
  4. Der Kassierer fertigt auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsräßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder eine Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Ausgaben nach §2 notwendig sind.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§13: Uniform Musikinstrumente und dergleichen

Vereinseigene Uniformen, Fahnen, Transparente, Notenständer, Instrumente, Instrumentenständer und dergleichen werden vom stellvertretenen Notenwart verwaltet.

§14: Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind Entgelte  so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltungen höchstens decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerlöse aus Veranstaltungen im Sinne des §6 der Gemeinnützigkeitsverordnung werden für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

§15: Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Generalversammlung gestellt werden.

Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

§16: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.